Schulangst- Schlechte Noten- Sitzenbleiben- – Neuer Ratgeber stellt Eltern wirkungsvolle Lernhilfen vor
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Mechernich, Pressemitteilung vom 31.01.2012 15:45:44

Schulangst, schlechte Noten und Sitzenbleiben sind ein klares Zeichen von Versagen – aber nicht des betroffenen Schulkindes. Die wahren Versager sind unsere Schulen. Denn unserer rückständiges Schulsystem lässt völlig außer Acht, dass es vier völlig unterschiedliche Lern-Typen gibt. Da die aber schon in der Grundschule über einen Kamm geschoren werden, sind Schulangst und Sitzenbleiben vorprogrammiert. In seinem kompakten Ratgeber -Ihr Kind braucht keinen Schulstress- gibt Pädagoge und Lern-Coach Andreas Weber-Gutjahr besorgten Eltern einen wertvollen Selbsttest an die Hand, mit dem der Lerntyp des Kindes von ihnen selbst bestimmt werden kann. Daraufhin können lerntypgerechte Lernhilfen den Weg ebenen für deutlich bessere Schulleistungen. Unverbindliche Gratis-Info und Leseprobe: http://www.dortmund-verlag.de

Dortmund. – Nein, Schule ist kein Zuckerschlecken. Trotz Zuckertüte zur Einschulung. Kaum ist der Süßkram verdrückt, gehört bittere Schulangst bei vielen Erstklässlern bereits zum Unterricht dazu. Diese Schulangst ist das Resultat des deutschen Bildungssystems, das auf frühzeitiges Aussieben setzt, Egoismus antrainiert, Kreativität, Fairness und Eigenständigkeit abstraft, echte Lernhilfen verweigert – und zwangsläufig zu Schulversagern und Schulverweigerern führen muss.

Noch schlimmer ist, dass Schulangst auch die betroffenen Familien fest im Griff hält. Schließlich wollen Eltern immer nur das Beste für ihre Kinder – und sehen deren künftige Karriere-Felle davonschwimmen, sobald die Noten absacken oder gar das Damoklesschwert namens -Sitzenbleiben- den Frieden stört. Als einzig probate -Lernhilfen- fallen Vater oder Mutter meist nur drei Dinge ein: Üben- Mehr üben- Noch mehr üben-

-Derart stupide -Lernhilfen- bringen bei Schulangst oder drohendem Sitzenbleiben überhaupt nichts-, kontert Andreas Weber-Gutjahr. Aus seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Lern-Coach heraus – und als Vater von vier Kindern, die phasenweise ebenfalls von Schulangst geplagt und von Sitzenbleiben bedroht waren – empfiehlt der Pädagoge ganz andere, meist noch unbekannte Wege zur Überwindung von Schulangst. Einen Überblick über diese wirkungsvollen Lernhilfen bei schlechten Noten, Schulangst oder gar drohendem Sitzenbleiben finden Eltern in einem Ratgeber, den Andreas Weber-Gutjahr jetzt im Dortmund-Verlag veröffentlicht hat. Titel: -Ihr Kind braucht keinen Schulstress-

In seinem Untertitel verspricht das Buch -den besseren Weg zu guten Schulleistungen-. Ausgangspunkt dieses Weges ist die Feststellung des individuellen Lerntyps – ein unverzichtbarer Schritt, den unser Schulsystem sträflich versäumt und damit den Keim der Schulangst sät. -Ich unterscheide vier Lerntypen-, stellt der Autor klar: -Manche Kinder lernen vor allem übers Zuhören. Andere nehmen Lerninhalte bevorzugt bildlich auf. Wieder andere müssen den Stoff meist lesen, um zu lernen. Schließlich gibt es Kinder, die sich an neues Wissen überwiegend und buchstäblich herantasten.- Da die Schule diese unterschiedlichen Lerntypen aber ohne Rücksicht auf Verluste über einen Kamm schere, seien Schulangst und schlechte Noten bis hin zum Sitzenbleiben vorprogrammiert, beklagt der Autor.

In seinem Ratgeber gibt er den Eltern betroffener Schüler einen praktischen Selbsttest an die Hand. So lässt sich sehr leicht feststellen, welchem Lerntyp die Tochter oder der Sohn entspricht. -Erst danach macht es Sinn, sich für lerntypgerechte Lernhilfen zu entscheiden-, erklärt Andreas Weber-Gutjahr.

Der Inhalt des Ratgebers wird über kostenlose, per Download zugängliche Testmaterialen und Lernhilfen sinnvoll erweitert.

Fazit: Erst wenn Klarheit über den Lerntyp eines Schulkindes besteht, kann die Entscheidung für Lernhilfen fallen, die dann durch lerntypgerechte Unterstützung wirklich viel besser helfen. Dann ist endlich der Weg frei für mehr Freude am Lernen. Diese Freude am Lernen und an der Leistung sei dem Menschen angeboren, betont Andreas Weber-Gutjahr: -Schlechte Noten, Schulangst und Sitzenbleiben sind keine Symptome für das Versagen der Kinder – sondern für das Versagen unseres Schulsystems. Mit den richtigen, sprich lerntypgerechten Lernhilfen aber kann so gut wie jedes Schulkind seine Lernschwierigkeiten überwinden und weitaus bessere Schulnoten nach Hause tragen. Mein Ratgeber ist ein Beitrag zu weniger Schulangst und zur Überwindung von Sitzenbleiben.-

Bestell-Informationen:
Ihr Kind braucht keinen Schulstress- Der bessere Weg zu guten Schulleistungen
und Erfolgserlebnissen für Ihr Kind
Autor: Andreas Weber-Gutjahr, Brüggen
Ratgeber-Line Nr. 307 – ISBN 978-3-943262-25-4
bei www.Amazon.de,
bei dem Autor unter www.Kids-Coach.net oder bei jedem Buchhändler

Volle Anrechnung von Kindergeld auf Hartz IV ist rechtens

30. Jan 2012 Autor: admin | Abgelegt in: Allgemein

Volle Anrechnung von Kindergeld auf Hartz IV ist rechtens
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Köln, Pressemitteilung vom 08.04.2010 15:36:31

Das Kindergeld darf komplett auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Die Anrechnung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum werde durch die Anrechnung nicht verletzt, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter verwiesen auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz-IV-Leistungen vom Februar (1 BvL 1/09 und andere). Danach ist zwar ein menschliches Existenzminimum zu sichern – das heißt aber nicht, dass alle Leistungen zugunsten von Kindern in gleichem Maße berücksichtigt werden müssen wie beim Steuerrecht. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde der Eltern eines 15-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen erfolglos. Sie hatten gefordert, das Kindergeld nur zur Hälfte anzurechnen. Dies entspreche dem Betrag, der bei der Steuer in Form des Kinderfreibetrages wegen Betreuungs- oder Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Nach Ansicht der Kläger werden Hartz-IV-Empfänger bei der vollen Anrechnung des Kindergeldes benachteiligt. Dem widersprachen die Karlsruher Richter und bestätigten damit eines Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts. (1 BvR 3163/09 – Beschluss 11 März 2010) Nach dem Hartz-IV-Urteil vom Februar muss eine der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte bis zum 31. Dezember erheblich nachgebessert werden. Die Karlsruher Richter zwangen den Gesetzgeber mit ihrer Entscheidung, seine Berechnungen transparenter zu machen – konkrete Aussagen zur Höhe der Regelleistungen unterließen sie jedoch. Damit lässt das Urteil dem Gesetzgeber Spielräume. (dpa)

Zahl der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gestiegen
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Pressemitteilung vom 27.01.2012 08:00:15

Wiesbaden (ots) – Die Gesamtzahl der Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe (ohne Einrichtungen der Kindertagesbetreuung) in
Deutschland erhöhte sich zum Jahresende 2010 gegenüber 2006 – dem
Zeitpunkt der letzten Erhebung – um rund 5 % auf 29 200. Wie das
Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sank dabei die Zahl der
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft um 1,8 %. Die freien
Träger betrieben dagegen 4,6 % mehr Einrichtungen als vier Jahre
zuvor; ihr Anteil an den Einrichtungen insgesamt lag bei rund 76 %.
Daneben gab es 2010 weitere fast 3 500 Einrichtungen und
Geschäftsstellen der Jugendhilfeverwaltung (+ 21,9 % gegenüber 2006).

Zu den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zählen unter
anderem Einrichtungen für Heimerziehung, Jugendarbeit, Frühförderung
sowie Jugendzentren und Jugendräume, Familienferienstätten und
Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen.

Die Zahl der Beschäftigten in den Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe (ohne hauswirtschaftliches und technisches Personal)
stieg bundesweit gegenüber 2006 auf 195 200 Personen (+ 15,3 %).
Davon waren fast 50 000 Personen in der Heimerziehung tätig, mehr als
20 000 in der freizeitbezogenen offenen Jugendarbeit.

Rund 89 800 Beschäftigte (46 %) hatten einen Hochschulabschluss.
41 400 (21 %) waren Erzieher und Erzieherinnen.

Detaillierte Ergebnisse der Statistiken zu den Einrichtungen und
tätigen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe (ohne
Tageseinrichtungen für Kinder) finden sich im Internetangebot des
Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de, Pfad: Startseite >
Publikationen > Fachveröffentlichungen > Sozialleistungen > Kinder-
und Jugendhilfe.

Weitere Auskünfte erteilt:

Heike Heilmann, Telefon: (0611) 75-8167, www.destatis.de/kontakt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
E-Mail: presse@destatis.de

http://www.presseportal.de/pm/32102/2188417/zahl-der-einrichtungen-der-kinder-und-jugendhilfe-gestiegen/api

Kindergeld-Rorderungen: Argen behalten Betrag ohne rechtliche Begrng im Febraur ein
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Pressemitteilung vom 28.04.2010 08:14:25

Fragen zur rechtswidrigen Praxis der Hartz IV-Behörden an die BA gestellt Bonn Das Erwerbslosen Forum Deutschland macht darauf aufmerksam, dass diverse Hartz IV-Behörden zur Zeit Bescheide herausschicken, wonach fälschlicherweise nicht angerechnete Kindergeld im Februar einfach einbehalten wird. Den Bescheiden fehlen allerdings rechtliche Begründung. So heißt es lapidar: Sie haben daher für Januar 2010 einen Betrag in Höhe von 20 Euro zuviel erhalten. Dieser Betrag wird von Ihren Leistungen im Februar einbehalten. Rechtliche Begründungen wonach das Geld einbehalten wird, sucht man in den Bescheiden vergeblich. Das Erwerbslosen Forum Deutschland macht darauf aufmerksam, dass die Behörden nicht einfach Geld einbehalten dürfen und auch beachten müssen, dass Widersprüche gegen derartige Bescheide aufschiebende Wirkung entfalten und die Beträge erst einmal nicht zurück bezahlt werden müssen. Ein entsprechender Musterwiderspruch wurde heute auf der Website des Erwerbslosen Forum Deutschland zur Verfügung gestellt (http://www.erwerbslosenforum.de (http://www.erwerbslosenforum.de/) ).

Besteht nach dem Studium Anspruch auf Kindergeld ?

28. Jan 2012 Autor: admin | Abgelegt in: Allgemein

Eltern, deren volljähriges Kind seit Jahren an der Uni oder Fachhochschule immatrikuliert war, hatten in der Vergangenheit hohe Kosten für die Lebensunterhaltung zu bewältigen. Was passiert aber, wenn der junge Mensch sein Studium abgeschlossen und das Diplom in der Tasche hat ud trotzdem ohne Job bleibt?

Müssen Eltern nun Ihren volljährigen Sprössling weiterhin unterstützen? Und wenn ja, hilft der Staat wenigstens noch mit Kindergeld so lange aus, bis das Kind eine Anstellung gefunden hat? Gibt es Sonderregelungen, die einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Studium garantieren? Diese und viele weitere Fragen beschäftigen Eltern von Studenten.

Kindergeldberechtigte Eltern haben in der Regel nur das Anrecht auf Kindergeld während der Ausbildung- bzw. Studienzeit des erwachsenen Kindes. Ebenso sind durch den Kindergeldbezug einige Freibeträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Fällt das Kindergeld nach dem Studium weg, sind das erhebliche finanzielle Einbußen.

Ein derzeit anhängiges Gerichtsverfahren, das beim Bundesgerichtshof zur Revision vorgelegt wurde, lässt hoffen. Kindergeldberechtigte Eltern sollten unbedingt erneut Kindergeld nach Ablauf der Studienzeit bei der Familienkasse beantragen. Wird der Kindergeldantrag abgelehnt, sollte unbedingt ein Widerspruch eingelegt werden. Bei einer erneuten Ablehnung durch die Kindergeldkasse beschreiten Sie den Klageweg. Reichen Sie jetzt bei dem für Sie zuständigen Finanzgericht die Klage ein. Sollte auch hier wiederum ein ablehnender Bescheid erteilt werden, wird Ihr Ansinnen dem Bundesfinanzhof als 3. Instanz vorgelegt.

Nicht die Familienkasse entscheidet endgültig. In diesem Sonderfall, wenn der Sohn oder Tochter das Studium absolviert und noch kein Anstellungsverhältnis gefunden hat, besteht die Chance, weiterhin Kindergeld zu erhalten. Begründung: Das Kind lebt weiterhin zu Hause bzw. auf Kosten der Eltern.

Wichtig: Derzeit ist hierzu ein aktuelles Verfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen: III R 80/08 anhängig.

Tipp: Gleichzeitig sollte gegen bereits getroffene Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Denn auch hier geht es letztendlich um Ihr Geld.

Widerrechtlicher Bezug von Kindergeld stellt kein Kavaliersdelikt dar. Viele Familien sind vom monatlichen Kindergeld abhängig. Sobald das volljährige Kind bedingt durch die Ausbildung eine zu hohen Einkommen bezieht, entfällt oftmals das Kindergeld.

Kindergeld für ein Kind gibt es mittlerweile seit 01. Januar 2009 in Höhe von 164 Euro. Gibt es weitere Geschwister, wird der Verlust des Kindergeldes sogar noch schmerzlicher. Gibt es beispielsweise noch zwei jüngere Kinder, erhalten Sie für drei Kinder Kindergeld. Somit für das erste und zweite Kind je 164 Euro und das dritte Kind schon 170 Euro. Haben Sie jedoch drei kleine Kinder und ein volljähriges großes Kind, erhalten Sie für das vierte Kind sogar 195 Euro. Fällt nun das volljährige Kind aus der Berechnungsgrundlage heraus, erhalten Sie nur noch für drei Kinder Geld. Ihnen fehlen jetzt 195 Euro monatliches Kindergeld.

Diese Höhe des Kindergeldes stellt in vielen Familien einen enormen Verlust dar. Aus diesem Grunde versuchen viele Familien gerne mal zu tricksen. Aber lohnt das wirklich? Es gibt viele legale Methoden zur Einkommenssenkung und dadurch Bezug des Kindergeldes. Noch dazu werden Kindergeldberechtigte, die beim Tricksen erwischt werden, als Steuersünder geahndet. Dies ist allerdings vielen Beziehern von Kindergeld gar nicht wirklich bewusst. Kindergeld ist eine im Vorfeld eingesetzte Steuervergütung, die später bei der Einkommensteuererklärung in Verrechnung gebracht wird. Dabei kommt es dann darauf an, was als günstiger zu bewerten ist; Der Erhalt von Kindergeld oder die Steuerliche Variante. Dies wird vom Finanzamt mittels EDV ermittelt.

Wer also trickst und sich das Kindergeld auf irgendeinem Wege erschwindelt, hat letztendlich ein Steuerstrafverfahren zu verantworten. Zuständig ist hier wiederum das Finanzgericht und jede weitere Instanz.

Kindergeld nicht generell unpfändbar

28. Jan 2012 Autor: admin | Abgelegt in: Allgemein

Kindergeld zählt zu den staatlichen nicht pfändbaren Sozialleistungen. Haben Sie Schulden, die Sie nicht zurückzahlen können und jetzt wollen Ihnen die Gläubiger Ihre staatliche Kindergeldzahlung pfänden? Dann haben Sie jetzt keine Sorge, denn Kindergeld kann im Regelfall nicht gepfändet werden.

Allerdings sollten Sie aktiv werden, wenn ein Gläubiger besonders dreist vorgegangen ist und Ihr Konto gepfändet wurde. Legen Sie vor dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Widerspruch gegen die Pfändung ein und bitten Sie um sofortige/ kurzfristige Entscheidung.

Gleichzeitig sollten Sie beachten, dass Sie Ihr Kindergeld bis zum 7. Tag nach dem Geldeingang durch die Familienkasse trotz einer Kontopfändung von Ihrem Konto bar abheben können. Die Bank ist gesetzlich nach Vorlage Ihres Kindergeldbescheides zur Auszahlung verpflichtet. Dies trotz der bestehenden Kontopfändung.

Haben Sie dies versäumt und ist Ihr Geld am 8. Tag noch immer auf Ihrem Konto, ist die Bank gehalten das Geld an den Gläubiger zu überweisen. Hierbei spielt es ab dem 8. Tag keine Rolle mehr, ob es sich um Sozialleistungen des Staates handelt. Dieses Geld kann nur in Ausnahmefällen zurückgeholt werden.

Gesetzlicher Anspruch auf Rücküberweisung durch den Gläubiger besteht nur, wenn zuvor ein Antrag beim Amtsgericht gestellt wurde. Wurde dieser Antrag vom Gericht mit einer schriftlichen Freigabe positiv bestätigt, besteht die Rückbuchungspflicht seitens des Gläubigers. Dies können Sie sogar gesetzlich einklagen!

Legen Sie diesen gerichtlichen Beschluss sofort Ihrer Hausbank vor. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie nun geschützt und eine Pfändung des Kindergeldes ist nicht mehr möglich.

Zusatzinfo: Kindergeld kann nur aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, denen nachweislich nicht nachgekommen wird gepfändet werden.

Liebe Eltern, haben auch Sie noch immer Fragen zum Kindergeld, die Ihnen niemand beantwortet? Spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluß vom 11. Januar 2005) ist für sehr viele Eltern der Weg zu einer Kindergeld – Nachzahlung für erwachsene Kinder offen.

Der Staat nutzt allerdings oft die Unwissenheit der Bürger, denn nahezu alle volljährigen Kinder könnten während der Ausbildung, Studium, Fortbildung, Zweitausbildung, Ausübung eines Jobs auf 400 Euro-Basis usw. bis zum 25 Lebensjahr (alte Rechtsprechung bis zum 27. Lebensjahr ist teilweise noch gültig) Kindergeld beziehen, wenn diese davon wüssten.

Die Ablehnungsbescheide wegen zu hohem Einkommen, sind in der Regel unkorrekt!

Doch was können Sie nun tun, damit auch Sie zu Ihrem Kindergeld bzw. zu einer Kindergeld – Nachzahlung kommen? Diese Informationen finden Sie hier auf unserer Intenetseite. Schauen Sie einfach rein, holen Sie sich diesen Wissensvorsprung und verschenken Sie kein Geld oder noch besser; NIE mehr Ihr Kindergeld.

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